Zur Haftungsverteilung zwischen aus Grundstücksausfahrt herausfahrendem PKW und verkehrswidrig am Strassenrand abgestelltem Fahrzeug

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2012 – 25 C 1163/12

Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrendem Fahrzeug und verkehrswidrig am Strassenrand abgestelltem, die Fahrbahn verengendem Fahrzeug.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, aan die Klägerin 28,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.04.2012 zu zahlen.

2. Die Klägerin durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung in Höhe von 19,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.04.2012 an Rechtsanwalt T, E-Straße in 40211 Düsseldorf.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
2

Die Klage ist teilweise begründet.
3

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.06.2011 auf der I-Straße in Düsseldorf gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG in Höhe des im Tenor angegebenen Betrages.
4

Da mehrere Fahrzeuge den Verkehrsunfall verursacht haben, hängt gemäß § 17 StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei der Haftpflichtversicherer haftet, entsprechend der Haftung des Halters bzw. Fahrers des versicherten Fahrzeugs.
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Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftungsquote von 75 % zu 25 % zum Nachteil der Beklagten. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs hat gegen § 10 StVO verstoßen, da sie aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren wollte. Dabei hat sie sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat sie sich einweisen zu lassen. Letzteres tat sie nicht, rangierte vielmehr mehrmals hin und her und streifte dabei das klägerische Fahrzeug.
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Die Klägerin hat hingegen gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen, da sie an einer engen Straßenstelle parkte. Halteverbote sind sogleich Parkverbote, vgl. Hentschel, § 12, Rand-Nr. 21. Nach Aussagen beider Zeugen parkte die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nur auf dem Gehweg, sondern auch auf der Fahrbahn, die bereits deshalb verengt war, da auf der gegenüberliegenden Seite noch weitere Fahrzeuge parkten. So hat der Zeuge H erklärt, dass die zur Akte gereichten Fotos, Blatt 41 ff., von ihm und der Klägerin gefertigt wurden, um darzustellen, wie das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geparkt war. Hier ist eindeutig zu erkennen, dass das Fahrzeug mit einem nicht unerheblichen Teil die Fahrbahn verengte. Dabei war der Klägerin klar, dass die Fahrbahn schon deshalb verengt war, da sich auf der linken Fahrbahnseite ebenfalls parkende Autos befanden. Zum damaligen Zeitpunkt war gerade die Schulzeit in der nahe gelegenen Schule beendet, so dass wie üblich eine Vielzahl von Eltern ihre Kinder mit Fahrzeugen abholten und auch am linken Fahrbahnrand mit ihren Fahrzeugen parkten. Darüber hinaus parkte hinter dem Fahrzeug der Klägerin ebenfalls ein Fahrzeug, so dass zwei parkende Fahrzeuge die Ausfahrt, die die Versicherungsnehmerin der Beklagten nutzte, einrahmten. Das Gericht glaubt den Zeugen, die übereinstimmend angegeben haben, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Teil auf dem Gehweg, zum Teil auf der Fahrbahn parkte. Die Aussagen waren glaubhaft und in sich schlüssig.
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Irrelevant sind die unterschiedlichen Angaben des Abstandes in Zentimetern des Pkw vom Laternenpfahl, da unstreitig jedenfalls nicht vor der Grundstückseinfahrt der Zeugin D geparkt wurde, so dass, selbst wenn ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorlag, dieser Verstoß nicht zu einer Haftung führen kann, da Voraussetzung für eine Haftung nicht nur die Kausalität ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist, vgl. Palandt-Heinrichs, Vorbemerkung vor § 249, Rand-Nr. 62. Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug vor einer Garageneinfahrt, die jedoch nicht von dem Geschädigten genutzt wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem insoweit unzulässig parkenden Fahrzeug und dem entstandenen Schaden besteht.
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Der Nachteil zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage muss in einem inneren Zusammenhang zum Schaden stehen. Dies gilt lediglich für die Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die Fahrbahn derart verengte, dass es der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht möglich war, ohne mehrfaches Rangieren von der Grundstückseinfahrt die Fahrbahn zu befahren. Mit der Fahrbahnverengung durch widerrechtliches Parken hat die Klägerin zumindest fahrlässig eine Gefahrenlage für diejenigen geschaffen, die aus der Grundstückseinfahrt, die die Versicherungsnehmerin der Beklagten nutzte, auf die Fahrbahn fahren wollten. Denn für die Klägerin war offensichtlich die Fahrbahn verengt durch die auf beiden Fahrbahnseiten parkenden Fahrzeuge. Das Halte- und Parkverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient der Sicherstellung ausreichenden Raumes für den fließenden Verkehr. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. In dem Moment, wo die Zeugin D auf die Fahrbahn fuhr, befand sie sich im fließenden Verkehr und wurde zu diesem Zeitpunkt gehindert weiterzufahren, da u.a. die rechte Fahrbahnseite durch das klägerische Fahrzeug unzulässigerweise als Parkfläche genutzt wurde.
9

Mithin hat die Beklagte 75 % des Schadens zu ersetzen.

10

Die Schadenhöhe ist unstreitig in Bezug auf Reparaturkosten
1.261,43 EUR

Gutachterkosten
364,50 EUR

sowie Kostenpauschale
25,00 EUR.

11

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Sachverständigenkosten in Höhe von 38,00 EUR im Hinblick auf die Reparaturbestätigung des Sachverständigen M vom 28. Januar 2012. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Einholung einer Reparaturbescheinigung ist im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur notwendig, um die tatsächlich durchgeführte Reparatur nachweisen zu können, was u.a. auch für die Frage, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens besteht, relevant ist.
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Ein Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden in Höhe von 118,00 EUR besteht jedoch nicht. Zum einen ist der Vortrag gemäß § 132 ZPO nicht fristgemäß erfolgt. Denn ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen und ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Der Schriftsatz vom 02.10.2012 konnte jedoch derartig nicht zugestellt werden, da der Termin am 10.10.2012 bestimmt war.
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Auch wenn mangels Hinweises durch das Gericht eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht möglich ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Schriftsatz offensichtlich keinen substantiierten Vortrag enthält, da nicht vorgetragen wird, warum die Reparatur dazu führte, dass das Fahrzeug zwei Tage nicht genutzt werden konnte. Wenn die Klägerin erklärt, sie habe die Reparatur durchgeführt, mithin selbst, dann hat sie das Fahrzeug aber nicht in Hände anderer gegeben, so dass eine Nutzung ausgeschlossen war. Im Übrigen hat sie keine Angaben gemacht zu Reparatur, Zeitraum und Daten. Hierauf ist die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hinzuweisen.
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Mithin besteht ein zu ersetzender Schaden in Höhe von insgesamt 1.688,93 EUR. Hiervon sind 75 % zu ersetzen, mithin 1.266,70 EUR. Gezahlt wurden 1.238,20 EUR, so dass sich ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 28,50 EUR ergibt.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
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Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 249 BGB, da es sich hierbei um Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung handelt. Entsprechende Zinsansprüche ergeben sich aus § 286 Abs. 1, 291 BGB seit Zustellung der Klageschrift.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 568,73 EUR.

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